Laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf das Berufungsgericht seine Beurteilung auf nicht angefochtene Punkte ausweiten, wenn sie in enger Verbindung mit den angefochtenen Punkten stehen. Bei auf die Strafzumessung beschränkten Berufungen können erschwerende und mildernde Umstände berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_40/2013 vom 2.5.2013 E. 2.1). Soweit erforderlich nimmt die Kammer demzufolge bei der Strafzumessung auch auf die jeweiligen Tatumstände der bereits in Rechtskraft erwachsenen Widerhandlung gegen das WG Bezug.