III des erstinstanzlichen Dispositivs; pag. 93). Bereits in Rechtskraft erwachsen ist hingegen der Schuldspruch betreffend Widerhandlung gegen das WG (Ziff. I.2 des erstinstanzlichen Dispositivs; pag. 92). Das Urteil ist in den angefochtenen Punkten umfassend und mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf das Berufungsgericht seine Beurteilung auf nicht angefochtene Punkte ausweiten, wenn sie in enger Verbindung mit den angefochtenen Punkten stehen.