4. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Kammer überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Vom Beschuldigten angefochten und von der Kammer zu überprüfen ist folglich der Schuldspruch betreffend Amtsanmassung (Ziff. I.1 des erstinstanzlichen Dispositivs; pag. 92), die Sanktionen, die Auferlegung der Verfahrenskosten (Ziff. II des erstinstanzlichen Dispositivs; pag. 93) sowie die Verfügung betreffend Feststellung der bereits stattgefundenen Vernichtung der Softair-Waffe (Ziff. III des erstinstanzlichen Dispositivs;