Im Nachgang zu seiner Berufungserklärung stellte Fürsprecher B.________ am 25.1.2017 den Beweisantrag, C.________ sei anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung als Zeugin einzuvernehmen (pag. 151). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 30.1.2017 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren. Sie erklärte weder die Anschlussberufung noch machte sie Gründe für ein Nichteintreten auf die Berufung geltend (pag. 153). Mit Verfügung vom 23.3.2017 wurde der Beweisantrag der Verteidigung, es sei C.________ als Zeugin vorzuladen, gutgeheissen (pag. 154 f.).