in Anwendung der Art. 287 StGB, Art. 33 Abs. 1 lit. a WG, Art. 27 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. g WG, Art. 34, Art. 42 Abs. 1, Art. 47, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 426 ff. StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 65 Tagessätzen zu CHF 80.00, ausmachend total CHF 5‘200.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 1‘200.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 15 Tage festgesetzt.