Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 17 1 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 24. August 2017 Besetzung Oberrichter Vicari (Präsident), Oberrichter Zihlmann, Oberrichterin Hubschmid Gerichtsschreiberin Bank Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch Fürsprecher B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Amtsanmassung und Tragen einer Softair-Waffe ohne Waffen- tragbewilligung Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Einzelgericht) vom 29.9.2016 (PEN 2016 336) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Einzelgericht) erkannte mit Urteil vom 29.9.2016 Folgendes (pag. 92 ff.): I. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der Amtsanmassung, begangen am 28.10.2014 um circa 17:30 Uhr an der ________strasse in Biel/Bienne, und 2. des Tragens einer Softair-Waffe ohne Waffentragbewilligung, begangen am 22.06.2015 und davor auf der ________strasse in 2555 Brügg BE. II. A.________ wird in Anwendung der Art. 287 StGB, Art. 33 Abs. 1 lit. a WG, Art. 27 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. g WG, Art. 34, Art. 42 Abs. 1, Art. 47, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 426 ff. StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 65 Tagessätzen zu CHF 80.00, ausmachend total CHF 5‘200.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 1‘200.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nicht- bezahlung wird auf 15 Tage festgesetzt. 3. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 2‘250.00 und Ausla- gen von CHF 40.00, insgesamt bestimmt auf CHF 2‘290.00. Die Gebühren setzen sich zusammen aus: Kosten der Untersuchung CHF 850.00 Kosten des Gerichts CHF 1400.00 Total CHF 2250.00 Die Auslagen setzen sich zusammen aus: Entschädigung für Zeugen CHF 40.00 Übrige Kosten der Beweiserhebung CHF Total CHF 40.00 Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 600.00. Die redu- zierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 1‘690.00. 2 III. Weiter wird verfügt: 1. Es wird festgestellt, dass die Softair-Pistole, Marke Walther, Modell P99, Kaliber 6mm, Serien- nummer ________, bereits vernichtet wurde. 2. Berufung Gegen das erstinstanzliche Urteil vom 29.9.2016 meldete A.________ (nachfol- gend der Beschuldigte), vertreten durch Fürsprecher B.________, am 29.9.2016 form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 97). Mit Berufungserklärung vom 24.1.2017 beschränkte Fürsprecher B.________ die Berufung auf den Schuldspruch gemäss Ziff. I [recte: Ziff. I.1] des Urteils des Regi- onalgerichts Berner Jura-Seeland (Amtsanmassung), die damit zusammenhängen- den Folgepunkte des Urteils, namentlich das Strafmass, sowie die Kosten- und Entschädigungsfolge des Freispruchs. Er beantragte, den Beschuldigten vom Vor- wurf der Amtsanmassung nach Art. 287 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) freizusprechen. Der Beschuldigte sei zu den auf den Schuld- spruch betreffend Widerhandlung gegen das Waffengesetz (WG; SR 514.54) ent- fallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu verurteilen. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, die auf den Freispruch entfallenden erstinstanzlichen Parteikos- ten sowie die oberinstanzlichen Parteikosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen – alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (pag. 146). Im Nachgang zu seiner Berufungserklärung stellte Fürsprecher B.________ am 25.1.2017 den Beweisantrag, C.________ sei anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung als Zeugin einzuvernehmen (pag. 151). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 30.1.2017 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren. Sie erklärte weder die Anschlussberu- fung noch machte sie Gründe für ein Nichteintreten auf die Berufung geltend (pag. 153). Mit Verfügung vom 23.3.2017 wurde der Beweisantrag der Verteidigung, es sei C.________ als Zeugin vorzuladen, gutgeheissen (pag. 154 f.). Von Amtes wegen wurde der Strafregisterauszug vom 10.8.2017 eingeholt (pag. 163). Ferner erfolgte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 24.8.2017 die Einvernahme von C.________ (pag. 167 ff.) und des Beschuldigten (pag. 171 f.). 3. Anträge der Parteien Fürsprecher B.________ stellte anlässlich der Hauptverhandlung vom 24.8.2017 die folgenden Anträge (pag. 173): 1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 29.9.2016 betreffend des Schuldspruchs wegen der Widerhandlung gegen das Waffengesetz in Rechts- kraft erwachsen ist. 3 2. A.________ sei vom Vorwurf der Amtsanmassung von Schuld und Strafe freizusprechen unter Auferlegung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten an den Kanton Bern und unter Ausrichtung einer Parteientschädigung für das erst- und oberinstanzliche Verfahren. 4. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Kammer überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punk- ten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Vom Beschuldigten angefochten und von der Kammer zu überprüfen ist folglich der Schuldspruch betreffend Amtsanmassung (Ziff. I.1 des erstinstanzlichen Disposi- tivs; pag. 92), die Sanktionen, die Auferlegung der Verfahrenskosten (Ziff. II des erstinstanzlichen Dispositivs; pag. 93) sowie die Verfügung betreffend Feststellung der bereits stattgefundenen Vernichtung der Softair-Waffe (Ziff. III des erstinstanzli- chen Dispositivs; pag. 93). Bereits in Rechtskraft erwachsen ist hingegen der Schuldspruch betreffend Widerhandlung gegen das WG (Ziff. I.2 des erstinstanzli- chen Dispositivs; pag. 92). Das Urteil ist in den angefochtenen Punkten umfassend und mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf das Berufungsgericht seine Beurteilung auf nicht angefochtene Punkte auswei- ten, wenn sie in enger Verbindung mit den angefochtenen Punkten stehen. Bei auf die Strafzumessung beschränkten Berufungen können erschwerende und mildern- de Umstände berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_40/2013 vom 2.5.2013 E. 2.1). Soweit erforderlich nimmt die Kammer demzufolge bei der Straf- zumessung auch auf die jeweiligen Tatumstände der bereits in Rechtskraft er- wachsenen Widerhandlung gegen das WG Bezug. Weil einzig der Beschuldigte ein Rechtsmittel ergriffen hat, ist die Kammer an das Verschlechterungsverbot (auch «Verbot der reformatio in peius» genannt) nach Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 5. Rechtskräftiger Schuldspruch Der Schuldspruch betreffend Widerhandlung gegen das WG (Ziff. I.2 des erstin- stanzlichen Dispositivs; pag. 92) blieb unangefochten. Es kann damit oberinstanz- lich von dem durch die Vorinstanz als erwiesen erachteten Sachverhalt ausgegan- gen werden. Es wird auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen (pag. 122 ff., S. 21 ff. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). 6. Zum Vorwurf gemäss Strafbefehl Dem Beschuldigten wird im Strafbefehl vom 18.2.2016 unter Bst. a vorgeworfen, sich der Amtsanmassung, begangen am 28.10.2014, ca. 17.30 Uhr in Biel/Bienne schuldig gemacht zu haben, indem er sich gegenüber D.________ als Polizist aus- gegeben und ihr gegenüber eine Vorladung durch die Polizei angekündigt habe (pag. 35). 4 7. Bestrittener/Unbestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet nicht, am 28.10.2014, ca. 17.30 Uhr auf D.________ zugegangen zu sein und sich als Herrn A.________ von der Kantonspolizei Bern ausgegeben zu haben. Bestritten ist hingegen, dass der Beschuldigte D.________ eine Visitenkarte vor- gehalten, sie auf ein Strafverfahren gegen ihren Freund E.________ angesprochen sowie eine Vorladung durch die Polizei in Aussicht gestellt habe. 8. Zur vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung Die Vorinstanz kam zum Ergebnis, dass sich der Beschuldigte am 28.10.2014 ge- genüber D.________ als «A.________ von der Kantonspolizei Bern» vorgestellt und eine Karte als vermeintlichen Ausweis vorgewiesen habe, um als Polizist glaubwürdiger zu wirken. Er habe D.________ gesagt, es gehe um deren Freund E.________, gegen den ein Verfahren laufe. Zudem habe er sie auf die Mobbing- Attacken gegenüber C.________ angesprochen und gebeten, diese zu beenden, weil er sich subjektiv verpflichtet gefühlt habe, C.________ bei der Mobbingpro- blematik zu helfen. Am Ende des Gesprächs habe der Beschuldigte D.________ gesagt, sie werde durch die Polizei vorgeladen (pag. 119, S. 18 der erstinstanzli- chen Entscheidbegründung). 9. Beweismittel Der Kammer liegen verschiedene subjektive Beweismittel in Form von Aussagen des Beschuldigten (pag. 12 ff.; pag. 19 ff.; pag. 80 ff.; pag. 171 f.), von D.________ (pag. 4 ff.; pag. 84 ff.), F.________ (pag. 87 ff.) und C.________ (pag. 167 ff.) vor. Es wird auf die entsprechenden Akten und die ausführliche Zusammenfassung der Aussagen durch die Vorinstanz verwiesen (pag. 107 ff., S. 6 ff. der erstinstanzli- chen Entscheidbegründung). Ferner befinden sich der Berichtsrapport der Kantonspolizei Solothurn vom 3.11.2014 (pag. 1 ff.), der Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 15.1.2015 (pag. 8 ff.), der Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 21.8.2015 (pag. 16 ff.) sowie die Vernichtungserklärung des Beschuldigten vom 14.8.2014 inkl. Dokumen- tation der Softair-Pistole (pag. 23 ff.) in den Akten. 10. Würdigung durch die Kammer Die Zeugin D.________ schilderte den Ablauf und den Inhalt des Gesprächs mit dem Beschuldigten in beiden Einvernahmen im Wesentlichen gleichbleibend und nachvollziehbar. Bei ihrer ersten polizeilichen Einvernahme vom 28.10.2014, wel- che nur wenige Stunden nach der Tat stattfand, schilderte sie den Vorfall wie folgt (pag. 5, Frage 1): Ich und meine Kollegin F.________ standen bei der Bushaltestelle «G.________». Auf einmal kam ein Mann auf uns zu und zeigte uns eine Karte und sagte Kantonspolizei Bern. Danach sagte er von mir den Vornamen, den Nachnamen, wo ich wohne, dass ich einen Freund habe der türke [recte: Tür- ke] ist und danach sagte er noch, ob mein Freund heute wieder mich abholen komme. Er sagte noch zu mir, dass gegen meinen Freund ein Verfahren offen ist. Weiter sagte er noch zu mir, dass ich noch 5 durch die Polizei vorgeladen werde. Danach sagte er schönen Abend und stieg in einen kleinen PW mit der [recte: den] Schildern BE ________. Der Beschuldigte habe bereits bei der Bushaltestelle auf sie gewartet. Er sei freundlich gewesen und sei als Polizist «durchgegangen» (pag. 5, Frage 2). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung schilderte D.________ den Kern des Geschehens folgendermassen (pag. 84, Z. 26 ff.): Herr A.________ stand draussen, kam dann auf mich zu und wusste alles über mich. Er fragte mich, ob ich D.________ sei, ob ich aus H.________ komme und einen Freund habe, der E.________ heisse. Ich habe dann nicht ganz verstanden, was da läuft. Er hat mir dann so ein Visitenkärtli aus Papier gezeigt. Ich habe mich in diesem Moment auch nicht darauf geachtet, ob sein Name darauf stand. Dann sagte er, er sei von der Kantonspolizei Bern und ob ich wisse, wo mein Freund sei und sie müssten ihn suchen oder so. Entgegen den Ausführungen in ihrer ersten Einvernahme gab D.________ aller- dings an, der Vorfall habe sich nach dem Sportunterricht bei der Turnhalle der Schule zugetragen. Nachdem sie aus der Turnhallte gekommen sei, seien bereits Schulkollegen auf sie zugekommen und hätten ihr gesagt, dass sie von jemandem gesucht werde (pag. 84, Z. 23 ff.). Dennoch waren die Aussagen von D.________ im Kern gleichbleibend. Dass sie während ihrer Einvernahme anlässlich der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung nicht mehr vom Verfahren gegenüber ihrem Freund und der Vorladung sprach, ist in Anbetracht des Zeitablaufs seit der Tat (rund zwei Jahre) nachvollziehbar. D.________ erklärte denn auch, es stimme alles was sie bei der Polizei gesagt habe. Sie wolle aber nichts sagen, was nicht stimme (pag. 85, Z. 27 f.) und sie könne sich nicht mehr genau an das Gespräch erinnern (pag. 85, Z. 22 f.). Sie versuchte auch nicht, den Beschuldigten übermässig zu be- lasten. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz (pag. 114, S. 13 der erstin- stanzlichen Entscheidbegründung) ist allerdings der Umstand, dass D.________ von ihrem Freund E.________ zu ihrer ersten Einvernahme begleitet wurde, kein Hinweis auf deren Glaubwürdigkeit. Es sind zahlreiche Gründe möglich, warum E.________ an dieser Einvernahme teilnahm. D.________ gab auf Frage an, anfänglich mit C.________ gut befreundet gewesen zu sein und einige Monate vor dem Vorfall Streit mit ihr gehabt zu haben (pag. 85, Z. 5 ff.). Auf konkrete Frage, ob im Gespräch auch das Mobbing gegenüber C.________ thematisiert worden sei, gab D.________ an: «Nein. Herr A.________ hat Frau C.________ nicht erwähnt, aber ich sah, dass Frau C.________ und Herr A.________ auf Facebook befreundet sind und vermutete, dass da etwas dahinter- steckt. Ich hatte schon irgendwie die Vermutung, dass es um diese Sache gehe» (pag. 85, Z. 16 ff.). Sie würde C.________ aber nicht mobben – sie selber sei sehr lange gemobbt worden und würde so etwas daher nicht machen. Es sei im Ge- spräch mit dem Beschuldigten «wohl mehr» um ihren Freund gegangen (pag. 85, Z. 32 ff.). Es ist nicht nachvollziehbar, warum D.________ geahnt haben will, dass es «um diese Sache» (also um die Beziehung zu oder das Mobbing von C.________) gegangen sei, jedoch abstritt, C.________ gemobbt zu haben und dennoch aussagte: «Hätte er dies erwähnt [das Mobbing von C.________], hätte ich gewusst, dass es damit zusammenhängt, aber da ich bis zu diesem Facebook- 6 Posting [D.________ habe auf Facebook von der Freundschaft zwischen dem Be- schuldigten und C.________ erfahren] nichts davon wusste, kann dies nicht gewe- sen sein» (pag. 85, Z. 36 f.). Ihre Aussage leuchtet grundsätzlich ein, wenn davon ausgegangen wird, dass sie den Zusammenhang zwischen dem Beschuldigten und C.________ erst über Facebook erkennen konnte. Allerdings kommt ebenso der Eindruck auf, dass D.________ genau über die Mobbingvorwürfen gegenüber C.________ informiert war und folglich hätte wissen können, dass die Motivation des Beschuldigten für seine Handlungsweise möglicherweise tatsächlich in diesen Mobbingvorwürfen zu suchen ist. Sollte das Mobbing gegenüber C.________ im Gespräch zwischen D.________ und dem Beschuldigten effektiv Thema gewesen sein (wie dies von der Vorinstanz angenommen wurde, vgl. pag. 119, S. 18 der erstinstanzlichen Entscheidbegrün- dung), so hätte D.________ diesbezüglich gelogen. Es ist durchaus möglich, dass sie das Mobbing in ihren Einvernahmen verschwieg, weil es ihr peinlich war – aller- dings ist bei ihren zu Protokoll gegebenen Aussagen ebenso eine Retourkutsche denkbar, um den Beschuldigten und C.________ für ihr Vorgehen zu bestrafen. War das Mobbing effektiv Thema im Gespräch, würde erstaunen, dass sich D.________ nicht bei der Polizei über die Mobbingvorwürfe informierte, zumal sie behauptete, der Beschuldigte habe ihr gesagt, C.________ habe sich deshalb bei der Polizei gemeldet. Letztlich stellt sich jedoch auch die Frage, warum sich D.________ – sollte der Beschuldigte von einem Strafverfahren gegen E.________ gesprochen und eine Vorladung in Aussicht gestellt haben – bei der Polizei nicht über diese Vorwürfe informierte. Insgesamt wirken die Aussagen von D.________ zum Gespräch zwischen ihr und dem Beschuldigten glaubhaft. Es sind keine massgeblichen Widersprüche erkenn- bar und sie sagte im Kern gleichbleibend und konstant aus. Dennoch sind nach dem Gesagten auch Zweifel am Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen vorhanden. Die Zeugin F.________ konnte die Angaben von D.________ teilweise bestätigen. Sie gab an, sie und D.________ seien nach dem Turnunterricht aus der Turnhalle gegangen und dort sei ein Mann gewesen, der D.________ gesagt habe, er sei von der Polizei (pag. 87, Z. 25 f.). Dieser Mann habe D.________ etwas zur Seite genommen und mit ihr gesprochen (pag. 87, Z. 31). Die weiteren Informationen zum Gespräch hatte F.________ allerdings nur vom Hörensagen (pag. 87, Z. 31 ff.; pag. 88, Z. 2 f.). Zuerst gab F.________ zwar an, der Beschuldigte habe D.________ einen Ausweis gezeigt (pag. 87, Z. 27; pag. 87, Z. 40 f.). Danach führ- te sie jedoch aus, sie sei sich nicht mehr sicher, ob er einen gezeigt habe oder nicht (pag. 88, Z. 2 f.) und zum Schluss erklärte sie, es könne sein, dass sie nicht gesehen habe, wie der Beschuldigte einen Ausweis gezeigt habe, sondern das nur von ihrer Freundin gehört habe (pag. 88, Z. 41 ff.). Ihre Aussagen bezüglich des Vorzeigens einer Visitenkarte sind folglich sehr unsicher. Zudem behauptete F.________, der Beschuldigte habe D.________ gesagt, E.________ sei im Ge- fängnis (pag. 87, Z. 26 f.; pag. 88, Z. 7). Dies widerspricht allerdings den Aussagen von D.________, die nie davon sprach, so etwas vom Beschuldigten gehört zu ha- ben. Die Aussagen von F.________ sind insgesamt folglich nur von unsicherem Wert. F.________ konnte jedoch (wie auch C.________) bestätigen, dass 7 D.________ nach dem Gespräch aufgelöst gewesen (pag. 87, Z. 35; pag. 88, Z. 3 f.) und mit C.________ auf «Kriegsfuss» gestanden sei (pag. 88, Z. 26). C.________ bestätigte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung, von D.________ gemobbt worden zu sein und schilderte entsprechende Vorkommnis- se. Sie war dabei auch sichtlich bewegt (pag. 169, Z. 3 ff.). Vom Gespräch zwi- schen dem Beschuldigten und D.________ habe sie nichts mitbekommen. Sie ha- be nur Sichtkontakt gehabt und gesehen, wie sie zusammen gesprochen hätten. D.________ habe nach dem Gespräch geweint (pag. 167, Z. 38 ff.; pag. 168, Z. 2 ff.). Der Beschuldigte habe ihr nach dem Gespräch nichts darüber erzählt, ausser dass er D.________ gesagt habe, sie solle mit dem Mobbing aufhören (pag. 168, Z. 12 ff.). Auch C.________ konnte folglich keine Angaben zum konkreten Inhalt des Gesprächs oder dem Ablauf machen. Durch ihre glaubhaften Aussagen lässt sich einzig ableiten, dass sie in ihrer Schule effektiv Opfer von Mobbing war und ein Gespräch zwischen dem Beschuldigten und D.________ stattfand. Der Beschuldigte schilderte bei seiner ersten Einvernahme, er habe zuerst ver- sucht mit D.________ über WhatsApp Kontakt aufzunehmen. Sie habe ihm jedoch nicht geantwortet und ihn «gesperrt» (pag. 13, Z. 18 f.). Einige Zeit später habe ihm C.________ erklärt, das Mobbing sei immer noch schlimm. Daher habe er sich ent- schlossen zur Berufsschule zu fahren. C.________ sei in seinem Auto geblieben und er sei zu D.________ gegangen. Er habe ihr gesagt, sein Name sei A.________ und er sei von der Polizei. Er habe D.________ gefragt, ob sie C.________ kenne, was sie bejaht habe. Daraufhin habe er D.________ auf die Mobbingattacken angesprochen und gebeten, mit diesen aufzuhören. Sie habe ge- nickt und dann sei er gegangen. Er habe D.________ keinen Ausweis gezeigt (pag. 14, Z. 20 ff.). In seiner Einvernahme anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung schilder- te der Beschuldigte die Vorkommnisse wie folgt: Er erklärte, C.________ habe ihm vom Mobbing erzählt. Dann hätten sie sich am 28.10.2014 getroffen und sie habe erklärt, das Mobbing werde immer schlimmer. Daraufhin habe er mit D.________ sprechen wollen – zuvor habe er ihr per WhatsApp geschrieben, aber keine Ant- wort erhalten (pag. 80, Z. 25 ff.). Er habe D.________ nach dem Turnunterricht ge- troffen, gefragt, ob sie D.________ sei und ob er mit ihr sprechen könne, was sie bejaht habe. Dann seien sie einige Meter zurückgegangen und er habe sich als A.________ von der Kantonspolizei Bern vorgestellt – er habe ein paar Fragen an sie. Er habe sie gefragt, ob sie C.________ kenne, was sie ebenfalls bejaht habe. Dann habe er ihr erzählt, C.________ sei zur Polizei gekommen und habe ge- wünscht, dass die Mobbingattacken enden würden. Er habe D.________ gefragt, ob sie mit dem Mobbing aufhören könne. Das habe sie mit einem Nicken «oder so» bejaht. Es sei etwas nebenan noch ein «Typ» gestanden, der komisch geschaut habe. Daher habe er D.________ gefragt, ob das ihr Freund sei. Sie habe dies verneint und gesagt, ihr Freund sei in Solothurn. Er habe erneut erwähnt, es sei gut, wenn sie mit dem Mobbing aufhören würde und dann habe er sich verabschie- det (pag. 81, Z. 1 ff.). Er habe weder einen Ausweis gezeigt noch habe er ihr eine Vorladung in Aussicht gestellt (pag. 81, Z. 21 ff.). 8 Der Beschuldigte schilderte das Gespräch damit im Wesentlichen gleichbleibend. Er widersprach sich insofern, als er zuerst angab, C.________ erst seit zwei Jah- ren und aus einer Hilfsgruppe zu kennen (pag. 13, Z. 15 f.). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung korrigierte er diese Angaben jedoch von sich aus und erklärte, C.________ bereits seit längerem und nicht aus einer Hilfsgruppe zu kennen (pag. 80, Z. 18 f.). Zudem gab der Beschuldigte erst anlässlich der erstinstanzli- chen Hauptverhandlung zu (wenn auch in einem anderen Kontext, als von D.________ behauptet), im Gespräch mit D.________ sei deren Freund ein Thema gewesen. Der Beschuldigte sagte – wie von der Vorinstanz vorgebracht (pag. 115, S. 14 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung) in seiner zweiten Einvernahme vor dem Regionalgericht ferner effektiv ausführlicher aus als bei der Polizei. Aller- dings trifft dies auch bei D.________ zu. Die Schilderungen des Beschuldigten lassen sich dennoch in einen logischen Kon- text bringen. Offensichtlich wurde C.________ in der Schule gemobbt. Der Be- schuldigte wurde nach eigenen Angaben während seiner Schulzeit ebenfalls Opfer von Mobbing (vgl. pag. 13, Z. 17 f.; pag. 80, Z. 27). Folglich ist glaubhaft, dass er C.________ helfen wollte. Seine Schilderungen im Gespräch mit D.________ wären dadurch begründbar. Hätte sich das Gespräch hingegen wie von D.________ geschildert zugetragen, bliebe fraglich, was es dem Beschuldigten hätte bringen sollen. Denn er hätte wohl kaum erwarten dürfen, dass das Mobbing gegenüber C.________ aufhören würde, ohne dass er es gegenüber D.________ überhaupt erwähnt hätte. Zudem war der Beschuldigte von Anfang an geständig und gab umgehend zu, sich gegenüber D.________ als Polizist ausgegeben zu haben. Er gab sogar an, er habe D.________ Angst machen wollen (pag. 171, Z. 42). Zwar wäre durchaus vorstellbar, dass er sich zur Untermauerung seiner Rolle als Polizist auch ausgewiesen hätte – die diesbezüglichen Angaben des Be- schuldigten sind allerdings nicht weniger glaubhaft, als jene von D.________. Fer- ner fehlen jegliche Hinweise dafür, dass der Beschuldigte die Tat plante oder be- sonders raffiniert vorging. Denn er stellte sich mit seinem richtigen Namen vor und fuhr mit seinem eigenen Personenwagen derart nahe an D.________ heran, dass sie dessen Nummernschild ablesen konnte. Es ist fraglich, ob der Beschuldigte spontan überhaupt dazu in der Lage gewesen wäre, eine Visitenkarte vorzuweisen – dafür müsste er eine solche auch effektiv dabei gehabt haben, was gerade auch im Hinblick auf sein Alter nicht selbstverständlich ist. Zusammenfassend kann der Beweiswürdigung der Vorinstanz nicht gefolgt wer- den. Sowohl die Aussagen des Beschuldigten als auch jene von D.________ er- scheinen im Kern glaubhaft. Es kann allerdings ausgeschlossen werden, dass bei- de Beteiligte die Wahrheit sagen, zumal D.________ bestritt, auf das Mobbing an- gesprochen worden zu sein und der Beschuldigte darauf bestand, sich nicht mit ei- ner Visitenkarte ausgewiesen, D.________ keine Vorladung in Aussicht gestellt, aber mit ihr über das Mobbing von C.________ gesprochen zu haben. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz (pag. 118 f., S. 17 f. der erstinstanzlichen Ent- scheidbegründung) kann weder von einem selektiven Erinnerungsvermögen noch von der gutgläubigen Unwahrheit ausgegangen werden. Einer der beiden Beteilig- ten muss bewusst einen Teil des Gesprächs erfunden oder verschwiegen haben. 9 Sind mehrere Varianten eines Sachverhalts ebenso denkbar, muss vom für den Beschuldigten günstigeren Fall ausgegangen werden. Es ist folglich in dubio davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte gegenüber D.________ als Polizist der Kantonspolizei Bern ausgab. Der konkrete Gesprächsinhalt zwischen den Beiden, ob der Beschuldigte D.________ eine Visitenkarte zeigte und ihr eine Vorladung in Aussicht stellte, muss offen bleiben. 11. Erstellter Sachverhalt Nach dem Gesagten erachtet die Kammer folgendes Beweisergebnis als erstellt: Der Beschuldigte ging nach dem Sportunterricht von D.________ auf sie zu und stellte sich als «A.________ von der Kantonspolizei Bern» vor. Der Beschuldigte und D.________ gingen ein Stück zur Seite und führten gemeinsam ein kurzes Gespräch von unbekanntem Inhalt. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz (pag. 119, S. 18 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung) ist weder erstellt, dass der Beschuldigte sich gegenüber D.________ mit Hilfe einer (Visiten-)Karte auswies noch dass er ihr eine Vorladung in Aussicht gestellt hätte. III. Rechtliche Würdigung 12. Zur Widerhandlung gegen das Waffengesetz Die rechtliche Würdigung der Widerhandlung gegen das WG nach Art. 4 Abs. 1 Bst. g, 27 Abs. 1 und 33 Abs. 1 Bst. a WG blieb unangefochten. Es kann damit oberinstanzlich integral auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 125 ff., S. 24 ff. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). 13. Zur Amtsanmassung nach Art. 287 StGB 13.1 Theoretische Ausführungen Betreffend die theoretischen Ausführungen zu Art. 287 StGB kann auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 119 f., S. 18 f. der erstinstanz- lichen Entscheidbegründung). Ergänzend hält die Kammer Folgendes fest: Die blosse Vorspiegelung, Beamter zu sein, genügt nicht für die Amtsanmassung. Der Täter muss vielmehr ausdrücklich oder konkludent eine amtliche Stellung vor- geben und dabei eine Anordnung hoheitlicher Natur treffen. Damit ist das Delikt vollendet, gleichgültig, ob der Adressat der Anordnung Folge leistet oder nicht (FLACHSMANN, in: DONATSCH [Hrsg.], StGB Kommentar, 19. Aufl. 2013, N. 3 zu Art. 287). Vom Tatbestand wird folglich nicht das Vortäuschen einer Amtsstellung als solcher, sondern die Anordnung von Massnahmen, die aufgrund des hoheitli- chen Charakters nur von einem Amtsträger angeordnet werden dürfen, erfasst (STRATENWERTH/WOHLERS, in: StGB Handkommentar, 3. Aufl. 2013, N. 1 zu Art. 287). In objektiver Hinsicht genügt es beispielsweise, sich wie ein Beamter zu kleiden oder einen gefundenen Bussenblock zu verwenden und zumindest zu ver- suchen, eine Amtshandlung vorzunehmen (HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2013, N. 4 zu Art. 287; BGE 128 IV 164 E. 3aa) 10 Neben dem Vorsatz muss die Tat in rechtswidriger (Eventual-)Absicht erfolgen. Ei- ne rechtswidrige Absicht liegt zunächst in der Verfolgung eines rechtswidrigen Handlungsziels – mithin in der Absicht, einen ungerechtfertigten Vorteil zu erlangen oder jemandem einen ungerechtfertigten Nachteil zuzufügen. Auch die Verfolgung eines an sich rechtmässigen Handlungsziels mit unnötigen Mitteln ist rechtswidrig, wenn dabei in unzulässiger Weise in Individualrechte anderer eingegriffen wird. An einer rechtswidrigen Absicht fehlt es etwa, wenn mittels einer Amtsanmassung auf eine allgemein bekannte Norm hingewiesen wird, selbst wenn dabei implizit eine mögliche Busse angedroht wird. Fälle von Amtsanmassungen zur (vermeintlichen) Verfolgung eines positiven Handlungsziels sind i.d.R. ebenfalls nicht tatbestands- mässig (HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2013, N. 11 zu Art. 287; BGE 128 IV 164 E. 3bb). Um die Strafbarkeit einer Amtsanmassung unter dem Ge- sichtspunkt des Tatbestandsmerkmals der rechtswidrigen Absicht festzustellen, ist folglich zunächst zu prüfen, ob der Täter ein an sich rechtswidriges Handlungsziel verfolgte. Falls dies nicht der Fall ist, muss in einem zweiten Schritt geprüft werden, ob der Täter das nicht widerrechtliche oder das rechtfertigende Ziel unter unnötiger Beeinträchtigung fremder Individualrechte verfolgte. Unzulässig in fremde Individu- alrechte eingewirkt wird beispielsweise, wenn jemand einen fahrunfähigen Fahr- zeuglenker nicht nur – was für sich alleine gerechtfertigt wäre – an der Weiterfahrt hindert, sondern gleichzeitig dessen Personalien kontrolliert. Ein inkriminiertes Ver- halten fehlt hingegen bei einer beschuldigten Person, die einen Bussenblock ver- wendet, um auf ein bekanntes Verbot hinzuweisen und damit einen Vorteil für sich selbst erstrebt. Denn nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine persönli- che Genugtuung nicht widerrechtlich in einem strikten Sinn, solange durch sie nicht in die Rechtsphäre des Betroffenen eingegriffen wird. Mit dem Hinweis auf eine all- gemein bekannte Norm und implizit auf eine Sanktion, wird kein die Strafwürdigkeit seines Verhaltens begründender Eingriff in Rechte anderer gesehen (BGE 128 IV 164 E. 3.c.bb; vgl. zum Ganzen auch Auslegung des subjektiven Tatbestands im Urteil des Obergericht des Kantons Luzern LGVE 1992 I Nr. 58 vom 24.10.1991, S. 96 ff.). 13.2 Subsumtion Dem obgenannten Beweisergebnis ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte ge- genüber D.________ einzig äusserte, sein Name sei A.________ und er sei von der Kantonspolizei Bern. Er ging mit D.________ einige Schritte zur Seite und führ- te daraufhin ein Gespräch unbekannten Inhalts. Abgesehen von seiner Vorstellung als Polizist tat oder versuchte der Beschuldigte nichts, was er nicht auch als Privat- person hätte tun dürfen. In diesem Vorgehen ist entgegen den Ausführungen der Vorinstanz keine polizeiliche Anhaltung im Sinne von Art. 215 StPO zu erblicken (vgl. pag. 121, S. 20 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Bei diesem Beweisergebnis gab der Beschuldigte zwar zweifellos vor, ein Beamter bzw. ein Polizist zu sein. Es fehlte jedoch an einer konkreten Amtshandlung bzw. am Versuch eine solche vorzunehmen. Der objektive Tatbestand von Art. 287 StGB ist mithin nicht erfüllt. Im Übrigen würde es vorliegend auch an der Erfüllung des subjektiven Tatbestands fehlen, zumal mangels Kenntnis des genauen Ge- sprächsinhalts zwischen dem Beschuldigten und D.________ weder von einer un- 11 rechtmässigen Absicht noch von einem unverhältnismässigen Vorgehen die Rede sein kann. Zusammenfassend hat ein Freispruch von der Anschuldigung der Amtsanmassung, angeblich begangen am 28.10.2014 in Biel zu erfolgen. IV. Strafzumessung 14. Allgemeine Ausführungen Es kann vorab auf die korrekten theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung verwiesen werden (pag. 127 f., S. 26 f. der erstinstanzlichen Ent- scheidbegründung). Die Strafkammern des Obergerichtes verfügen als Berufungsgericht über umfas- sende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Das gilt auch für die Strafzumessung, doch sind die Kammern bei gleich- bleibenden Schuldsprüchen und vergleichbarer Gewichtung der übrigen Strafzu- messungsfaktoren bezüglich einer allfälligen Abweichung von der durch die Vorin- stanz festgelegten Sanktion zurückhaltend, da die erstinstanzlichen Gerichte von allen Aspekten des beurteilten Falles einen unmittelbaren Eindruck gewinnen und in bestimmten Deliktskategorien über eine reiche Praxis mit vielen Vergleichsmög- lichkeiten verfügen. Wie erwähnt hat die Kammer das Verbot der reformatio in peius zu beachten. Die Strafe darf damit nicht höher als im angefochtenen Urteil ausfallen. Demgegenüber können in der Berechnung der Strafanteile für einzelne Delikte auch höhere Werte eingesetzt werden, als sie von der Vorinstanz verwendet wurden; denn das Ver- schlechterungsverbot wirkt sich nur auf das Ergebnis, mithin das Dispositiv, des Ur- teils aus, nicht auf dessen Begründung (BGE 139 IV 282 E. 2.6). Vorab kann darauf hingewiesen werden, dass die Kammer vorliegend in Überein- stimmung mit der Vorinstanz die Verurteilung zu einer Geldstrafe als angemessen erachtet, zumal der Beschuldigte nicht vorbestraft ist und die Höhe der auszuspre- chenden Strafe eine Freiheitsstrafe nicht rechtfertigen würde (vgl. Ausführungen Ziff. 15 ff. hiernach). Eine Freiheitsstrafe würde ohnehin dem Verbot der reformatio in peius widersprechen. 15. Zur Strafe für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz 15.1 Tatkomponenten Die Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältin- nen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien) sehen für das Tragen einer Imitations-, Schreckschuss- oder Softair-Waffe eine Strafe von 15 Strafeinheiten vor (VBRS- Richtlinien, S. 52, Stand 1.7.2017). Vorliegend ist kein Grund ersichtlich, weshalb von diesen Richtlinien abgewichen werden sollte. Denn der Beschuldigte hat gegen die Waffentragbewilligungspflicht nach Art. 27 Abs. 1 WG verstossen, indem er seine Softair-Waffe in seinem Personenwagen mitführte. Es handelte sich «nur» um eine Softair-Waffe, weshalb die Gefährdung des betroffenen Rechtsguts nicht 12 besonders schwer wiegt. Er bewahrte die Waffe am 22.6.2015 und davor im Hand- schuhfach des Wagens auf. Er trug die Waffe weder an öffentlichen Orten noch ge- fährdete er jemanden auf eine andere Art und Weise. Das objektive Tatverschulden liegt damit, im Verhältnis zum Strafrahmen, im leichten Bereich. Der Beschuldigte handelte im Übrigen eventualvorsätzlich. Es wäre für ihn ein Leichtes gewesen, sich entsprechend gesetzeskonform zu verhalten. Auch das subjektive Tatverschulden liegt folglich im leichten Bereich. Die Kammer erachtet nach dem Gesagten eine Strafe von 15 Strafeinheiten als angemessen. 16. Täterkomponenten Der Beschuldigte wuchs mit seinen zwei älteren Brüdern bei seinen Eltern auf. Er absolvierte nach der obligatorischen Schulzeit eine Lehre als Logistiker. Er ist ledig und wohnt nach wie vor bei seinen Eltern (pag. 13). Aktuell arbeitet er im Spital I.________ als Versorgungsassistent (pag. 171, Z. 16). Der Beschuldigte ist weder vorbestraft noch hat er sich seit dem vorliegenden Verfahren etwas zu Schulden kommen lassen (pag. 163). Nach der Tat und während dem laufenden Strafverfah- ren verhielt er sich korrekt und kooperativ. Er war von Anfang an geständig, was sich grundsätzlich verschuldensmindernd auswirkt. Vorliegend blieb dem Beschul- digten allerdings auch nicht viel anderes übrig. Denn er wurde anlässlich einer Po- lizeikontrolle angehalten und dabei konnte die Softair-Waffe im Handschuhfach seines Personenwagens gefunden werden. Das Geständnis des Beschuldigten wirkt sich damit nur marginal strafmindernd aus, weshalb keine Reduktion der 15 Strafeinheiten zu erfolgen hat. 17. Konkrete Strafe Nach dem Gesagten erachtet die Kammer eine Strafe von 15 Tagessätzen Gelds- trafe als angemessen. Ein Tagessatz beträgt höchstens CHF 3‘000.00. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach dem Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälliger Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Nach eigenen Angaben erzielt der Be- schuldigte ein aktuelles Nettoeinkommen in der Höhe von monatlich CHF 3‘900 (pag. 171, Z. 16 f.). Die wirtschaftliche Situation des Beschuldigten hat sich folglich seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung verbessert (vgl. pag. 131, S. 30 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Eine Erhöhung des Tagessatzes würde allerdings dem Verbot der reformatio in peius widersprechen, weshalb vorliegend darauf zu verzichten ist. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). In subjektiver Hinsicht ist für die Gewährung des bedingten Strafvoll- 13 zuges folglich das Fehlen einer ungünstigen Prognose bezüglich weiterer künftiger Verbrechen oder Vergehen vorausgesetzt (BGE 134 IV 5; BGE 134 IV 117). Eine günstige Prognose wird folglich vermutet, doch kann diese Vermutung widerlegt werden. Bei der Prognosestellung, das heisst bei der Einschätzung des Rückfallri- sikos, ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Zu beachten sind die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gülti- ge Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen (HUG, in: Donatsch [Hrsg.], StGB Kommentar, 19. Aufl. 2013, N. 6 f. zu Art. 42). Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft und hat sich seit dem hier zu beurtei- lenden Vorfall nichts zu Schulden kommen lassen. Es ist auch gestützt auf seine gesamten Lebensumstände von einer günstigen Prognose auszugehen und dem Beschuldigten ist der bedingte Vollzug zu gewähren. Die Probezeit wird auf zwei Jahre festgesetzt. Was die Voraussetzungen einer Verbindungsbusse anbelangt, kann auf die korrek- ten theoretischen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 132, S. 31 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Auf die Ausfällung einer Verbin- dungsbusse wird vorliegend verzichtet, zumal diese in Anbetracht der geringen Höhe ohnehin kaum einen Denkzettelcharakter haben würde. V. Kosten und Entschädigung 18. Verfahrenskosten 18.1 Für das erstinstanzliche Verfahren Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung neu (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die be- schuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, soweit sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten betrugen insgesamt CHF 2‘290.00 (vgl. pag. 93). Bei diesem Ausgang des Verfahrens erachtet die Kammer eine Kosten- auferlegung von rund 3/4 an den Kanton Bern (für den Freispruch von der An- schuldigung der Amtsanmassung) und etwa 1/4 an den Beschuldigten (für den Schuldspruch wegen der Widerhandlung gegen das WG) als sachgerecht. Ent- sprechend hat der Beschuldigte die erstinstanzlichen Verfahrenskosten im Umfang von CHF 500.00 zu tragen. CHF 1‘790.00 gehen zu Lasten des Kantons Bern. 18.2 Für das oberinstanzliche Verfahren Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Ob- siegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten werden für das obe- rinstanzliche Verfahren auf CHF 2‘000.00 festgelegt (Art. 24 Abs. 2 Bst. a des Ver- fahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Oberinstanzlich obsiegt der Beschuldigte vollumfänglich. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘000.00 gehen zu Lasten des Kantons Bern. 14 19. Entschädigung für die private Verteidigung 19.1 Für das erstinstanzliche Verfahren Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie unter anderem Anspruch auf die Ent- schädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrens- rechte (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Fürsprecher B.________ machte mit seiner Honorarnote vom 28.9.2016 einen Aufwand von 13 1/2 Stunden zu CHF 270.00, ausmachend CHF 3‘645.00, sowie Auslagen in der Höhe von CHF 330.00 geltend (pag. 76 f.). Für seine Teilnahme an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung werden Fürsprecher B.________ zusätz- lich 4 1/2 Stunden zugesprochen. Entsprechend beträgt das Honorar von Fürspre- cher B.________ für das erstinstanzliche Verfahren CHF 5‘605.20 (18 Stunden Aufwand à CHF 270.00, ausmachend CHF 4‘860.00, zzgl. Auslagen von CHF 330.00 und MwSt. von CHF 415.20). Die Kammer wendet auch hier den obgenannten Verteilschlüssel an (vgl. Aus- führungen unter Ziff. 18.1 hiervor). Entsprechend wird der Beschuldigte für das erstinstanzliche Verfahren mit CHF 4‘203.90 (3/4 des Anwaltshonorars vor erster Instanz) entschädigt. 19.2 Für das oberinstanzliche Verfahren Für das oberinstanzliche Verfahren reichte Fürsprecher B.________ am 28.8.2017 eine Honorarnote ein und machte darin eine Entschädigung von CHF 3‘462.50 gel- tend (11.2 Stunden Aufwand à CHF 270.00, ausmachend CHF 3‘024.00, zzgl. Aus- lagen von CHF 182.00 und MwSt. von CHF 256.50; pag. 175 f.). Die Honorarnote gibt zu keinen Beanstandungen Anlass. Der Beschuldigte wird für das oberinstanzliche Verfahren mit CHF 3‘462.50 entschädigt. VI. Verfügungen 20. Feststellung der Vernichtung Die Softair-Pistole, Marke Walther, Modell P99, Kaliber 6mm, Seriennummer ________, wurde bereits vernichtet (vgl. pag. 23 f.). Entsprechend ist deren Ver- nichtung festzustellen (vgl. Ziff. III des erstinstanzlichen Dispositivs; pag. 93). 21. Mitteilung an das Bundesamt für Polizei Nach Art. 3 Ziff. 13 der Verordnung über die Mitteilung kantonaler Strafentscheide (Mitteilungsverordnung; SR 312.3) sind sämtliche Urteile, Strafbescheide der Ver- waltungsbehörden und Einstellungsbeschlüsse, die nach dem WG ergangen sind, dem Bundesamt für Polizei mitzuteilen. Entsprechend hat oberinstanzlich eine Mit- teilung an das Bundesamt für Polizei zu erfolgen. 15 VII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Einzelge- richt) vom 29.9.2016 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als dass: A.________ schuldig gesprochen wurde der Widerhandlung gegen das Waffenge- setz, begangen am 22.6.2015 und davor durch Tragen einer Softair-Waffe ohne Waffen- tragbewilligung auf ________strasse in 2555 Brügg BE; II. A.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung der Amtsanmassung, angeblich begangen am 28.10.2014 um ca. 17.30 Uhr an der ________strasse in Biel/Bienne; unter Ausrichtung einer Entschädigung an A.________ für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im Umfang von CHF 4‘203.90 vor erster Instanz und CHF 3‘462.50 vor oberer Instanz, insgesamt ausmachend CHF 7‘666.40 (inkl. Auslagen und MwSt.). Die Entschädigung wird mit den vom Beschuldigten nach Ziff. II.2 zu bezah- lenden Verfahrenskosten verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO); und unter Auferlegung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 2‘290.00, ausmachend CHF 1‘790.00, an den Kanton Bern. II. A.________ wird gestützt auf den rechtskräftigen Schuldspruch nach Ziff. I in Anwendung der Art. 34, 42 Abs. 1, 47 StGB 4 Abs. 1 Bst. g, 27 Abs. 1, 33 Abs. 1 Bst. a WG 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 80.00, ausmachend total CHF 1‘200.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt. 16 2. Zu den anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 2‘290.00, ausmachend CHF 500.00. III. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘000.00 werden dem Kanton Bern auferlegt. IV. Weiter wird verfügt: 1. Es wird festgestellt, dass die Softair-Pistole, Marke Walther, Modell P99, Kaliber 6mm, Seriennummer ________, bereits vernichtet wurde. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, v.d. Fürsprecher B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern Mitzuteilen: - dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland - der Koordinationsstelle Strafregister (nur im Dispositiv, innert 10 Tagen) - dem Bundesamt für Polizei (nur im Dispositiv, innert 10 Tagen) Bern, 24. August 2017 Im Namen der 1. Strafkammer (Ausfertigung: 13. September 2017) Der Präsident: Oberrichter Vicari Die Gerichtsschreiberin: Bank Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 17