unter Auferlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt ausmachend CHF 2‘572.65, an den Kanton Bern, unter Auferlegung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 2‘000.00, an den Kanton Bern, unter Ausrichtung einer Entschädigung an A.________ von CHF 5‘901.75 (inkl. Auslagen und MwSt) für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte vor erster Instanz, unter Ausrichtung einer Entschädigung an A.________ von CHF 3‘330.80 (inkl. Auslagen und MwSt) für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte vor oberer Instanz. II. Weiter wird verfügt: Die beschlagnahmten Drogen und Drogenutensilien werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB).