Damit entspricht der Aufwand für das oberinstanzliche Verfahren ca. 50% des Aufwands für das erstinstanzliche Verfahren. Für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte vor oberer Instanz wird der Beschuldigten somit eine Entschädigung inkl. Auslagen und MwSt in der Höhe von CHF 3‘330.80 (Entschädigung 12h x CHF 250.00 = CHF 3‘000.00, Auslagen CHF 84.10, 8% MwSt CHF 246.70) zugesprochen. 15 V. Verfügungen Die beschlagnahmten Drogen und Drogenutensilien werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB).