f PKV sowie unter Berücksichtigung der für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochenen Entschädigung erscheint der geltend gemachte Aufwand als übersetzt bzw. als über dem gebotenen Aufwand liegend. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses erachtet die Kammer für das oberinstanzliche Verfahren einen Zeitaufwand von maximal 12 Stunden für geboten. Damit entspricht der Aufwand für das oberinstanzliche Verfahren ca. 50% des Aufwands für das erstinstanzliche Verfahren.