vom 15. November 2017 für das oberinstanzliche Verfahren eine Entschädigung im Rahmen von CHF 6‘570.85 inkl. Auslagen und MwSt geltend; dies entspricht einem Aufwand von 24 Stunden (pag. 354 f.). Mit Blick auf Art. 41 Abs. 3 KAG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Bst. f PKV sowie unter Berücksichtigung der für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochenen Entschädigung erscheint der geltend gemachte Aufwand als übersetzt bzw. als über dem gebotenen Aufwand liegend.