Kostennote von Rechtsanwalt B.________ vom 7. März 2017 für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung inkl. Auslagen und MwSt von CHF 5‘901.75 geltend, was einem Aufwand von rund 21 Stunden entspricht (pag. 97 f.). Die Kammer erachtet auf Grund der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses den für das erstinstanzliche Verfahren insgesamt geltend gemachte Aufwand als angemessen. Die Beschuldigte macht gemäss Kostennote von Rechtsanwalt B.________ vom 15. November 2017 für das oberinstanzliche Verfahren eine Entschädigung im Rahmen von CHF 6‘570.85 inkl. Auslagen und MwSt geltend;