41 Abs. 3 des kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) bemisst sich die Entschädigung innerhalb des Rahmentarifs nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses. Gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. b der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) beträgt das Honorar in Verfahren vor dem Einzelgericht des Regionalgerichts zwischen CHF 500.00 und CHF 25‘000.00. In Rechtsmittelverfahren beträgt das Honorar 10 bis höchstens 50 % des erstinstanzlichen Honorars (Art. 17 Abs. 1 Bst. f PKV). Die Beschuldigte macht gemäss Kostennote von Rechtsanwalt B.__