15. Entschädigung Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so hat sie im erstinstanzlichen Verfahren Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemäss Art. 436 StPO richten sich Ansprüche auf Entschädigung im Rechtsmittelverfahren ebenfalls nach Art. 429-434 StPO, womit Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO auch im Rechtsmittelverfahren anwendbar ist. Gemäss Art. 41 Abs. 3 des kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG;