14 freigesprochen, somit trägt der Kanton Bern die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘572.65. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte hat mit ihrem Antrag auf Freispruch obsiegt, weshalb die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘000.00 ebenfalls dem Kanton Bern aufzuerlegen sind (Art. 5 i.V.m. Art. Art. 24 Bst. a VKD).