Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass es, selbst wenn man den für die Beschuldigte erwiesenen Sachverhalt nicht als aktives Tun, sondern insbesondere das Dulden der Gerätschaften durch die Beschuldigte als (unechte) Unterlassungshandlung qualifizieren würde, an der fehlenden Tatbestandsmässigkeit scheitern würde. Für ein unechtes Unterlassungsdelikt fehlt es nämlich von vornherein an einer Garantenstellung der Beschuldigten, da diese in keinerlei Hinsicht eine Rechtspflicht zum Handeln traf. Auch unter diesem Aspekt wäre die Beschuldigte freizusprechen. IV. Kosten und Entschädigung