Kann vom Erlauben und Dulden der Lagerung diverser Gerätschaften in ihrer Wohnung auch auf eine Mitwirkung bei der Lagerung von Marihuanaschnittresten und Hanfsamen geschlossen werden? Beweismässig lässt sich der Beschuldigten nicht einmal nachweisen, dass sie von der Lagerung von Hanfresten in ihrer Wohnung und etwas Samen im Kühlschrank durch C.________ auch nur Kenntnis hatte, womit es ihr von vornherein an einem Vorsatz für eine mögliche Mitwirkungshandlung fehlt.