Soweit C.________ in der Wohnung der Beschuldigten zweitweise Hanf getrocknet hat, besteht namentlich mit der Lagerung von Gerätschaften zum Trocknen/Verarbeiten von Hanf wie z.B. dem Trocknungszelt in der Wohnung der Beschuldigten eine gewisse Nähe zur Tathandlung von C.________. Da aber sachverhaltsmässig nicht erwiesen ist, dass die Beschuldigte vom gelegentlichen Trocknen von Hanf in ihrer Wohnung durch C.________ wusste, fehlt es ihr am Vorsatz zu einer Mitwirkungshandlung, womit auch hier in Bezug auf die Beschuldigte keine Tatbestandsmässigkeit nach Art. 19 Abs. 1 BetmG nachgewiesen ist.