13 der Hanfpflanzen durch C.________ in seiner Wohnung und im Keller. Nach Fingerhut/Schlegel/Jucker, OFK-BetmG, BetmG Art. 19 N 31 wäre beispielsweise das gelegentliche Wässern der Pflanzen als Tätigkeit eines Gehilfen zu qualifizieren. Das Beispiel zeigt in der Beteiligungshandlung eine gewisse Nähe zur eigentlichen Tathandlung, welche in unserem Fall gerade nicht vorhanden ist. Die Beschuldigte hat weder in Mittäterschaft noch in Gehilfenschaft beim Grossziehen und Ernten i.S. von BetmG Art. 19 Abs. 1 mitgewirkt. Soweit C.______