13.2. Subsumption Konkret bleibt zu prüfen, ob die Beschuldigte durch das Erlauben und Dulden der Lagerung der Gerätschaften in ihrer Wohnung an der im Strafbefehl ausgeführten Haupttat von C.________ (pag. 146), nämlich dem Grossziehen, Ernten und Trocknen der Hanfpflanzen sowie an der Lagerung von Marihuana und Hanfsamen in der Wohnung der Beschuldigten, in massgeblicher oder untergeordneter Weise mitgewirkt hat und somit nach Art 19 Abs. 1 BetmG schuldig zu sprechen ist.