Die Kammer erachtet somit den Sachverhalt gemäss Strafbefehl (pag. 146) in grossen Teilen nicht als erstellt. Was der Beschuldigten letztlich noch vorgeworfen werden kann, ist lediglich, dass sie C.________ erlaubt hat, die vorgefundenen Gerätschaften für Indooranlagen bei ihr in der Wohnung zu deponieren resp. dass sie die Lagerung dieser Gerätschaften in ihrer Wohnung duldete. Eine weiterführende Rolle kann der Beschuldigten nicht nachgewiesen werden. Ob das Erlauben oder auch schon nur das Dulden der Lagerung dieser Gerätschaften strafrechtlich relevant ist, wird im nachfolgenden zu prüfen sein. III. Rechtliche Würdigung