Auch kann der Beschuldigten nicht nachgewiesen werden, dass sie um die Blechbüchse mit Marihuanaschnittresten im Gang und um die Hanfsamen im Luftpolstercouvert im Kühlschrank wusste. Des Weiteren verneint die Kammer eine Mitfinanzierung der Hanfindooranlagen durch die Beschuldigte sowie deren finanziellen Beteiligung an einem allfälligen Hanfhandel.