12 Kammer davon aus, dass C.________ tatsächlich auch in ihrer Wohnung zeitweise Hanf getrocknet hat. Der Beschuldigten kann jedoch nicht nachgewiesen werden, dass sie sich daran in irgendeiner Weise beteiligt hat; ja nicht einmal, dass sie dies wusste oder das Trocknungszelt gar in Betrieb gesehen hätte. Auch kann der Beschuldigten nicht nachgewiesen werden, dass sie um die Blechbüchse mit Marihuanaschnittresten im Gang und um die Hanfsamen im Luftpolstercouvert im Kühlschrank wusste.