12.4. Fazit Die Kammer geht zusammenfassend davon aus, dass die Beschuldigte wusste, dass C.________ Hanf anbaute und eine Indooranlage betrieb. Sie kannte auch den ungefähren Umfang der Anlagen. Die Beschuldigte konnte jedoch glaubwürdig darlegen, dass sie mit den Indooranlagen nichts zu tun haben wollte. Sie half weder beim Anbau noch beim Betrieb der Hanfindooranlage mit. Was die Weiterverarbeitung des gewonnen Hanfs anbelangt, ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte C.________ erlaubte, gewisse Gegenstände, darunter auch das Trocknungszelt und Kartons mit verschiedenen Gerätschaften in ihrer Wohnung zu deponieren.