Die Kammer erachtet vorangehend als erwiesen, dass die Beschuldigte die Hanf-Indooranlage nicht mitfinanziert hat. Damit scheitert bereits der Umkehrschluss auf eine finanzielle Beteiligung der Beschuldigten als Gegenwert für die angebliche Mitfinanzierung. Überdies wäre es ohnehin rein spekulativ, aufgrund einer allfälligen Mitfinanzierung automatisch auf den Erhalt eines finanziellen Gegenwertes/Profit aus (nicht erstellten) Verkäufen zu schliessen. Auch hierfür fehlen jegliche Anhaltspunkte.