Die Vorinstanz hielt fest, dass es allerdings keine konkreten Anhaltspunkte dafür gebe, dass die Beschuldigte selber auch Marihuana verkauft habe oder sonst wie am Verkauf von Hanf beteiligt gewesen sei. Trotzdem kam die Vorinstanz zum Schluss, dass die Beschuldigte aufgrund ihrer Mitfinanzierung der Hanf-Indooranlage auch an den Verkäufen aus dem Handel finanziell beteiligt worden sein müsse. Die Kammer erachtet vorangehend als erwiesen, dass die Beschuldigte die Hanf-Indooranlage nicht mitfinanziert hat.