Die fragliche Stromrechnung war die erste erhöhte Stromrechnung und wurde am 13. Oktober 2014 verschickt mit Zahlungsfirst bis 12. November 2014. Die Beschuldigte zahlte einen ersten Teil Ende November und einen zweiten Teil der Rechnung Anfangs Dezember. Aus dieser Zahlung indirekt auf eine rückwirkende Mitfinanzierung der Indooranlage zu schliessen ist wiederum sehr weit her geholt. Überdies war der Betrag auch nicht dermassen überhöht, dass es für die Beschuldigte existenziell bedrohend gewesen wäre.