11 in der Wohnung der beiden Herren C.________ und D.________ und im Keller geschlossen werden, da die Zahlung des Mietobjekts eine vertragliche Pflicht ist. Der Mietzins scheint auch nicht in einem unproportionalen Verhältnis gewesen zu sein. Aus der Bezahlung der Stromrechnung kann ebenfalls nicht auf eine Mitfinanzierung der Indooranlage geschlossen werden. Die fragliche Stromrechnung war die erste erhöhte Stromrechnung und wurde am 13. Oktober 2014 verschickt mit Zahlungsfirst bis 12. November 2014.