e) Zurverfügungstellung und Finanzierung von Räumlichkeiten und Strom Die Vorinstanz führte aus, die Beschuldigte habe ihre Wohnungsmiete und den Strom, der ihrer Wohnung belastet wurde, bezahlt und habe sich dadurch, dass ihre Wohnung zumindest teilweise auch für einzelne Abläufe in der Hanfverarbeitung benutzt wurde, der (Mit-)Finanzierung des Betriebs der Indooranlagen schuldig gemacht. Von der Zurverfügungstellung der Räumlichkeit für das Deponieren von Gerätschaften kann nicht schon auf eine Mitfinanzierung geschlossen werden; das wäre viel zu weit hergeholt.