Die Vorinstanz erachtete dies als Schutzbehauptung und somit als nicht glaubwürdig und stellte entsprechend nicht darauf ab. Die Kammer ist dagegen der Ansicht, dass nicht nachgewiesen werden kann, zu welchem Zeitpunkt die Blechbüchse mit den Marihuanaschnittresten und das Luftpolstercouvert mit den Hanfsamen in der Wohnung der Beschuldigten resp. in deren Kühlschrank deponiert wurden. Die Aussagen der Beteiligten in diesem Punkt sind einstimmig und durch nichts zu widerlegen. In dubio pro reo ist somit von dieser Version auszugehen.