d) Lagerung/Aufbewahrung von Marihuana und Hanfsamen Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 6. November 2014 wurden in der Wohnung der Beschuldigten u.a. Marihuanaschnittreste in einer Blechbüchse im Gang und Hanfsamen in einem Luftpolstercouvert im Kühlschrank gefunden (pag. 9, 79). C.________ und die Beschuldigte machten übereinstimmend geltend, dass C.________ diese beiden Dinge während ihrer Abwesenheit (Reise nach G.________) in ihrer Wohnung deponiert und die Beschuldigte nichts davon gewusst habe (pag. 212, 223). Die Vorinstanz erachtete dies als Schutzbehauptung und somit als nicht glaubwürdig und stellte entsprechend nicht darauf ab.