Die Kammer geht daher davon aus, dass die Beschuldigte bei der Weiterverarbeitung des gewonnen Hanfs nicht aktiv mitgeholfen hat; das Gegenteil ist ihr zumindest nicht nachzuweisen. Sie hat jedoch dem Deponieren gewisser Gerätschaften in ihrer Wohnung, von denen sie einen Zusammenhang mit den Indooranlagen annehmen musste, zugestimmt und diese Gerätschaften dort auch geduldet. Dies sagte sie auch selber in ihrer Einvernahme vom 16. November 2017 (pag. 338). Weiter ist davon auszugehen, dass das Trocknungszelt nicht erst am Tag vor der Hausdurchsuchung in ihrer Wohnung deponiert wurde, sondern bereits deutlich früher, und dass C.______