10 sie dessen Betrieb gar gebilligt hätte. Immerhin wurde das Zelt in einem separaten Zimmer, das offenbar als Abstellzimmer gedient hat, gefunden, als die Beschuldigte nicht zuhause sondern unterwegs nach G.________ war, so dass nicht ausgeschlossen ist, dass C.________ das Zelt dort lediglich zweitweise und allenfalls gar in Abwesenheit der Beschuldigten und ohne deren Wissen betrieben hat. Die Kammer geht daher davon aus, dass die Beschuldigte bei der Weiterverarbeitung des gewonnen Hanfs nicht aktiv mitgeholfen hat;