___ und dem erhöhten Stromverbrauch davon aus, dass C.________ ab Juli 2014 in der Wohnung der Beschuldigten Hanf im Trocknungszelt getrocknet habe, wobei die Beschuldigte zwar nicht aktiv mitgeholfen, dies aber mitbekommen und zumindest toleriert habe. Eine aktive Beteiligung könne ihr nicht nachgewiesen werden. Aus den sichergestellten Gerätschaften auf einen Cannabis-Handel und auf das diesbezügliche Wissen der Beschuldigten zu schliessen, ist nachvollziehbar. Die Frage ist vorliegend allerdings, ob sich die Beschuldigte daran in irgendeiner Form beteiligt hat resp. ob ihr solches rechtsgenüglich nachgewiesen werden kann.