Die Vorinstanz leitete aus den in der Wohnung der Beschuldigten vorgefundenen Gerätschaften und insbesondere aus dem sichergestellten Trocknungszelt ab, dass das Marihuana nicht nur zum Eigenkonsum hergestellt worden, sondern mindestens teilweise auch zum Verkauf an Dritte bestimmt gewesen sei, was der Beschuldigten habe bekannt sein müssen. Weiter ging die Vorinstanz auf Grund der Aussagen von C.________ und dem erhöhten Stromverbrauch davon aus, dass C.________ ab Juli 2014 in der Wohnung der Beschuldigten Hanf im Trocknungszelt getrocknet habe, wobei die Beschuldigte zwar nicht aktiv mitgeholfen, dies aber mitbekommen und zumindest toleriert habe.