Es ist davon auszugehen, dass diese Gerätschaften der Weiterverarbeitung des gewonnenen Hanfs dienten, namentlich zur Trocknung und zur Portionierung des Marihuanas. Es stellt sich mithin die Frage, inwieweit die Beschuldigte bei der Weiterverarbeitung des gewonnenen Hanfs mitgeholfen hat. Die Vorinstanz leitete aus den in der Wohnung der Beschuldigten vorgefundenen Gerätschaften und insbesondere aus dem sichergestellten Trocknungszelt ab, dass das Marihuana nicht nur zum Eigenkonsum hergestellt worden, sondern mindestens teilweise auch zum Verkauf an Dritte bestimmt gewesen sei, was der Beschuldigten habe bekannt sein müssen.