b) Hilfe beim Anbau und Betrieb der Hanf-Indooranlage Die Kammer ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz der Ansicht, dass davon auszugehen ist, dass D.________ seinem Sohn beim Aufbau und Betrieb der Hanf- Indooranlage geholfen hat. Bezüglich der Beschuldigten führte die Vorinstanz in ihrer konkreten Würdigung auf pag. 272 aus, dass mangels genügender Beweise davon auszugehen sei, dass sie beim Aufbau oder bei der Bewirtschaftung der Hanf-Indooranlage nicht mitgeholfen habe. Diesen Ausführungen ist zuzustimmen. Eine Mithilfe beim Anbau und Betrieb der Hanf-Indooranlage kann ihr nicht nachgewiesen werden.