Weiter kann entgegen der vorinstanzlichen Ausführungen aus der Tatsache, dass die Beschuldigte den Drogenschnelltest verweigert und eine dürre Hanfpflanze auf dem Balkon gestanden hat, nicht geschlossen werden, dass sie dem Marihuanakonsum nicht abgeneigt gewesen sei. In Bezug auf die dürre Hanfpflanze auf dem Balkon konnte die Beschuldigte nachvollziehbar erklären, dass diese C.________ gehört und er diese bei ihr auf dem Balkon abgestellt habe; weil diese aber nicht ihr gehört habe, habe sie sich auch nicht darum gekümmert. Davon ist auszugehen.