damit effektiv Handel betrieben hat, kann nach Ansicht der Kammer vorliegend offen gelassen werden, kann der Beschuldigten doch ohnehin nicht nachgewiesen werden, dass sie gegebenenfalls davon gewusst hat, und schon gar nicht, dass sie sich daran beteiligt oder auch nur davon profitiert hätte. Weiter kann entgegen der vorinstanzlichen Ausführungen aus der Tatsache, dass die Beschuldigte den Drogenschnelltest verweigert und eine dürre Hanfpflanze auf dem Balkon gestanden hat, nicht geschlossen werden, dass sie dem Marihuanakonsum nicht abgeneigt gewesen sei.