Hieraus jedoch auf die Kenntnis eines Hanfhandels durch C.________ abzustellen, geht nach Ansicht der Kammer zu weit. Ob C.________ damit effektiv Handel betrieben hat, kann nach Ansicht der Kammer vorliegend offen gelassen werden, kann der Beschuldigten doch ohnehin nicht nachgewiesen werden, dass sie gegebenenfalls davon gewusst hat, und schon gar nicht, dass sie sich daran beteiligt oder auch nur davon profitiert hätte.