12.3. Konkrete Beweiswürdigung a) Kenntnis der Hanf-Indooranlage Es ist der Vorinstanz insofern zuzustimmen, als dass die Beschuldigte Kenntnis von den im Keller und in der Wohnung von D.________ betriebenen Hanf- Indooranlagen gehabt haben muss. Dies wird von der Beschuldigten auch nicht bestritten. Die Beschuldigte konnte nach Ansicht der Kammer glaubhaft darlegen, dass sie um die Indooranlagen wusste, jedoch selber nichts damit zu tun haben wollte. Es ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte auch den Umfang bzw. die Grössenordnung mitbekommen haben muss. Hieraus jedoch auf die Kenntnis eines Hanfhandels durch C._