Die allgemeine Aussagewürdigung der Beschuldigten durch die Vorinstanz ist insofern zu relativieren, als dass gewisse Verhaltensweisen ihr gutes Recht sind und auch plausibel erklärt werden können. Die Aussagen der Beschuldigten sind nach Ansicht der Kammer nicht unglaubwürdig, auch wenn sie auf Grund der Verknüpfung mit der Familie C.________ und D.________ etwas mit Vorsicht zu werten sind. Es wird Aufgabe der Kammer sein, im Rahmen der nachfolgenden konkreten Beweiswürdigung festzustellen, welche Tathandlungen der Beschuldigten effektiv nachgewiesen werden können.