8 klingt plausibel und für ihr Alter und ihre Situation nicht lebensfremd (weitere Ausführungen zum erhöhten Stromverbrauch nachfolgend in Ziff. 12.3. lit. c). Aus den Akten sind weiter keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche die Beschuldigte generell als unglaubwürdig erscheinen liessen, zumal sie auch nicht vorbestraft ist (pag. 204). Die allgemeine Aussagewürdigung der Beschuldigten durch die Vorinstanz ist insofern zu relativieren, als dass gewisse Verhaltensweisen ihr gutes Recht sind und auch plausibel erklärt werden können.