Daraus kann nichts Negatives abgeleitet werden. Die Vorinstanz führte zudem aus, die Aussagen der Beschuldigten stünden im Widerspruch mit den objektiven Beweismitteln und verwies hierzu beispielhaft auf den erhöhten Stromverbrauch. Es sei auch nicht erklärbar, weshalb die Beschuldigte die im Oktober erhaltene Rechnung trotz angeblicher Unerklärbarkeit des hohen Stromverbrauchs dennoch bezahlt habe. Dem ist entgegen zu halten, dass die Stromrechnung für die 3 Monate Juli bis September 2014 CHF 286.45 betrug; zwar ist dieser Betrag für ihr bescheidenes Einkommen nicht unbeachtlich, aber auch nicht gerade exorbitant.