Zudem stand die Beschuldigte mit ihrer Mietwohnung auch in einer gewissen Abhängigkeit zum Vater ihres Freundes, weshalb auch mit Blick auf ihre jugendliche Naivität erklärbar ist, dass sie gewisse Handlungen zuliess (wie z.B. das Abstellen der Kartons), ohne direkt etwas damit zu tun zu haben. Die angeblich zusätzlichen Verneinungswörter in ihren Aussagen sind entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht speziell auffallend oder aussergewöhnlich; vielmehr bestreitet sie lediglich mit Entschiedenheit, aktiv mitgemacht zu haben. Daraus kann nichts Negatives abgeleitet werden.