Die Beschuldigte gab während der oberinstanzlichen Einvernahme breitwillig zu den Fragen Auskunft. Dass sie zum eigentlichen Tatbeitrag eher knapp und verneinend antwortete, erklärt sich nachvollziehbar damit, dass sie mit den Handlungen ihres Freundes ganz einfach nichts zu tun haben wollte, was sie durchs Band weg auch so ausgesagt hat. Zudem stand die Beschuldigte mit ihrer Mietwohnung auch in einer gewissen Abhängigkeit zum Vater ihres Freundes, weshalb auch mit Blick auf ihre jugendliche Naivität erklärbar ist, dass sie gewisse Handlungen zuliess (wie z.B. das Abstellen der Kartons), ohne direkt etwas damit zu tun zu haben.