Zudem habe sie auf Fragen zu einem möglichen Tatbeitrag noch knapper als sonst, dafür aber bestimmt und unter Verwendung von zusätzlichen bzw. bekräftigenden Verneineinungswörtern geantwortet, was ihre Aussagen als einstudiert erschienen liessen. Die Kammer konnte sich an der Berufungsverhandlung selber einen unmittelbaren Eindruck der Beschuldigten verschaffen. Sie hinterliess bei der Strafkammer nicht den Eindruck, nichts Falsches sagen zu wollen, sondern eher zu bereuen, in diese Sache mithineingezogen worden zu sein. Die Beschuldigte gab während der oberinstanzlichen Einvernahme breitwillig zu den Fragen Auskunft.