Die Verweigerung zur Aussage und zum Drogenschnelltest ist in casu durchaus nachvollziehbar, dürfte aber auch ohne nachvollziehbare Erklärung nicht zu ihren Ungunsten gewürdigt werden. Die Vorinstanz führte weiter aus, die Aussagen der Beschuldigten würden eine geringe Detailgenauigkeit aufweisen, sie seien knapp und karg ausgefallen. Sie habe beim vorinstanzlichen Gericht den Eindruck erweckt, dass sie nichts Falsches habe sagen wollen. Zudem habe sie auf Fragen zu einem möglichen Tatbeitrag noch knapper als sonst, dafür aber bestimmt und unter Verwendung von zusätzlichen bzw. bekräftigenden Verneineinungswörtern geantwortet, was ihre Aussagen als einstudiert erschienen liessen.