es sei ihr Anwalt gewesen, der ihr geraten habe, den Test zu verweigern (pag. 340). Dies ist in der Tat in der Praxis nicht selten der Fall, zumal die Verteidigung oft ihre Klienten und den Sachverhalt zu Beginn noch nicht genau kennt und sicherheitshalber zu einer Weigerung rät, um damit grundsätzlich die Gefahr einer allfälligen Selbstbelastung zu minimieren. Die Verweigerung zur Aussage und zum Drogenschnelltest ist in casu durchaus nachvollziehbar, dürfte aber auch ohne nachvollziehbare Erklärung nicht zu ihren Ungunsten gewürdigt werden.