7 geschlossen werden. Denkbar ist nämlich auch, dass die Beschuldigte keine Aussagen gemacht hat, um ihren damaligen Freund und seinen Vater zu schützen bzw. nicht zu belasten. Die Beschuldigte konnte überdies nachvollziehbar erklären, dass ihr Anwalt ihr damals geraten habe, keine Aussagen zu machen (pag. 338). Gleich verhält es sich mit der Weigerung zum Drogenschnelltest; es sei ihr Anwalt gewesen, der ihr geraten habe, den Test zu verweigern (pag.