Gerade das hätte sie ja bei der ersten Einvernahme auch aussagen können. Zudem habe sie dann bei der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auf Grund der vorgängigen Aussageverweigerung Gelegenheit gehabt, vor der Einvernahme die Akten zu studieren und ihre Aussagen den Beteiligten anzupassen. Hierzu ist festzuhalten, dass die Aussageverweigerung durch die Beschuldigte ein gesetzlicher Anspruch (Art. 158 Abs. 1 lit. b StPO) darstellt, welcher im Rahmen der Aussagewürdigung nicht zu ihren Lasten gewertet werden darf, was die Vorinstanz letztlich dennoch gemacht hat.